GTC_Supplier_DE_v1.00

Anbieter – Allgemeine Geschäftsbedingungen, gültig ab dem 01.09.2024

Unternehmensangaben

Firmenname: Business Frontier Advisors Germany GmbH
Adresse: Alfredstrasse 81, D-45130 Essen, Deutschland
EU-Steuernummer: DE363084178
Handelsregisternummer: HRB 34817
E-Mail: tamas.haurik@bfa-de.com
Telefon: +49 (175) 267-0953
Bankkontonummer: DE58 3607 0050 0299 5710 00

Einleitung

Die vorliegenden, online verfügbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) regeln den allgemeinen Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Business Frontier Advisors Germany GmbH (nachfolgend: Auftraggeber) und dem mit ihr vertragsschließenden Unternehmen (nachfolgend: Auftragnehmer).

Gegenstand der AGB

1. Allgemeine Bestimmungen

  • Die Parteien erklären, dass diese AGB die grundlegenden Regeln und Rahmenbedingungen ihrer Zusammenarbeit enthalten.
  • Von diesen AGB abweichende Bedingungen können ausschließlich in einer gesonderten, schriftlichen Einzelvereinbarung festgelegt werden.

2. Rechte an den Werken

  • Die Parteien vereinbaren, dass die vom Auftragnehmer erstellten Computerwerke (nachfolgend: Software), Testfälle und Online-Dienste (gemeinsam: Werke) im Eigentum des Auftraggebers stehen und sämtliche vermögensrechtlichen Urheberrechte auf den endgültigen Auftraggeber übergehen.
  • Auf die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber übergebenen Werke finden automatisch die Bestimmungen dieser AGB über Rechtsübertragung und Nutzungslizenzen Anwendung.

3. Abnahmebedingungen

  • Der Auftraggeber kann die Abnahme des Werkes verweigern, wenn:
  • die Einhaltung der Frist wesentlich verfehlt wurde und keine angemessene Kompensation erfolgt,
  • die Verzögerung unzumutbar ist,
  • das Werk nicht den Qualitätsanforderungen des Auftraggebers entspricht und Mängel enthält.
  • Die Abnahme darf nicht verweigert werden, wenn das Werk nur solche Mängel aufweist, deren Beseitigung oder Ergänzung die bestimmungsgemäße Nutzung nicht verhindert.

4. Anhänge und Einzelaufträge

  • Diese AGB können bei Bedarf durch weitere Anhänge oder Einzelaufträge ergänzt werden.

5. Erbringung der Leistungen

  • Die Parteien erbringen ihre Leistungen grundsätzlich aus der Ferne (online).

6. Fachliche Standards

  • Die Parteien verpflichten sich, die in den AGB und in den Einzelaufträgen festgelegten Aufgaben entsprechend den fachlichen Anforderungen durchzuführen und die geltenden fachlichen sowie ethischen Standards einzuhalten.

Rechte und Pflichten

1.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer innerhalb von 5 Tagen nach einer entsprechenden Datenanforderung alle für die Erbringung der Dienstleistungen notwendigen und ihm zugänglichen sowie vom Auftragnehmer konkret angeforderten Informationen zur Verfügung. Darüber hinaus leistet er in dem unter den gegebenen Umständen allgemein zu erwartenden Umfang und Maß Unterstützung bei der Auftragsdurchführung und bei der Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand.

Stellt der Auftragnehmer fest, dass die vom Auftraggeber bereitgestellten Daten und Dokumente unvollständig sind, informiert er den Auftraggeber unverzüglich darüber.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, mit der Erfüllung der im Einzelauftrag festgelegten Leistungen zu beginnen, solange der Auftraggeber die für die Durchführung der Dienstleistungen erforderlichen Daten nicht vollständig bereitgestellt hat.

2.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer und dessen Beraterpersonal ihre Verpflichtungen als Fachleute übernehmen und die Leistungen nach eigenem Ermessen und auf eigene Initiative erbringen.

3.
Diese AGB gestatten es dem Auftraggeber nicht, ein Mitglied des zum Auftragnehmer gehörenden Beraterpersonals zu seinem eigenen Arbeitnehmer zu machen oder ohne Wissen des Auftragnehmers weitere Leistungen direkt von diesem als unmittelbarem Lieferanten zu beziehen, da dies die geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers verletzen würde.

4.
Diese AGB gestatten es dem Auftragnehmer nicht, ein Mitglied des zum Auftraggeber gehörenden Beraterpersonals zu seinem eigenen Arbeitnehmer zu machen oder ohne Wissen des Auftraggebers weitere Leistungen direkt von diesem als unmittelbarem Lieferanten zu beziehen, da dies die geschäftlichen Interessen des Auftraggebers verletzen würde.

5.
In Bereichen, in denen der Auftraggeber kein Weisungsrecht hat, kann er auch kein Kontrollrecht ausüben.

6.
Die Parteien übernehmen ausschließlich Verantwortung für die Lizenzen der von ihnen verwendeten Software und Hardware.

7.
Die Parteien erklären und gewährleisten, dass der Abschluss und die Erfüllung der mit diesen AGB verbundenen Verträge nicht mit ihren bestehenden oder künftigen vertraglichen Verpflichtungen unvereinbar sind und während der Vertragslaufzeit auch nicht unvereinbar werden.

8.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Dienstleistungen gemäß den Anweisungen des Vertreters des Auftraggebers oder einer von diesem benannten Person zu erbringen.

9.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Einzelauftrag festgelegten Leistungen frist- und plangemäß zu erbringen, abzuschließen und an den Auftraggeber zu übergeben.
 Die Erfüllungsfrist verlängert sich automatisch um die Dauer der Verzögerung des Auftraggebers oder um die von den Parteien individuell vereinbarte Zeitspanne, falls der Auftraggeber die erforderlichen Daten und Unterlagen nicht innerhalb der oben festgelegten Frist vollständig dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt hat.

10.
In Bereichen, in denen der Auftraggeber kein Weisungsrecht hat, kann er auch kein Kontrollrecht ausüben.

11.
Die Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die die vertragsgemäße Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen behindern, ausschließen oder einschränken.

Bestimmungen zur Rechtsübertragung

1.
Die Parteien vereinbaren, dass das Eigentum an den Werken und/oder sämtliche vermögensrechtlichen Urheberrechte ausschließlich nach deren Übergabe auf den Auftraggeber übergehen.
 Der Auftragnehmer überträgt, tritt ab bzw. räumt dem Auftraggeber sämtliche im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehenden geistigen Eigentumsrechte und ähnliche Rechte ein. Diese Nutzungserlaubnis ist frei von jeglichen Beschränkungen, insbesondere nicht auf ein bestimmtes Gebiet, eine bestimmte Dauer, eine Nutzungsart oder einen bestimmten Nutzungsumfang begrenzt, und die vollständige Gegenleistung hierfür ist in der vereinbarten Vergütung enthalten.

2.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die erworbenen vermögensrechtlichen Nutzungsrechte an den übernommenen Werken an Dritte zu übertragen oder weiter zu lizenzieren, diese Rechte gemeinsam mit Dritten auszuüben, uneingeschränkt darüber zu verfügen sowie die Werke in beliebiger Form zu nutzen.

3.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit den von ihm zur Erfüllung der werkbezogenen Aufgaben eingesetzten Erfüllungsgehilfen Verträge abzuschließen, die den ordnungsgemäßen Rechtserwerb des Auftraggebers gemäß dieser Vereinbarung weder behindern noch einschränken oder ausschließen. In diesen Verträgen haben die Subunternehmer ausdrücklich zu akzeptieren, dass der Auftraggeber die Rechte vollumfänglich, zeitlich, territorial und inhaltlich unbeschränkt erwirbt.

4.
Die Werke sowie sämtliche damit verbundenen Patente, Urheberrechte, Designrechte, Geschäftsgeheimnisse, Know-how und sonstige Rechte an geistigem Eigentum bilden ausschließliches Eigentum des Auftraggebers. Ausschließlich der Auftraggeber ist berechtigt, für die Werke gewerblichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

    Finanzielle Bestimmungen

    1.
    Die Parteien vereinbaren, dass die in diesen AGB festgelegten Dienstleistungen gegen das im jeweiligen Einzelauftrag festgelegte Entgelt (nachfolgend: Vergütung) erbracht werden.

    2.
    Bei Festpreisleistungen übersendet der Auftragnehmer nach Erreichen des jeweiligen Meilensteins und/oder nach Übergabe/Abnahme einen Leistungsnachweis an den Auftraggeber. Die Rechnung wird erst nach Genehmigung durch den Auftraggeber ausgestellt.

    3.
    Bei leistungsabhängigen Dienstleistungen (T&M) übersendet der Auftragnehmer bis spätestens zum 5. Tag des Folgemonats für die im Vormonat erbrachten Leistungen einen Leistungsnachweis an den Auftraggeber. Die Rechnung wird erst nach Genehmigung durch den Auftraggeber ausgestellt.
     Die Parteien vereinbaren, dass die kleinste abrechenbare Zeiteinheit 0,25 Stunden beträgt.

    4.
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vergütung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum per Banküberweisung auf das vom Auftragnehmer angegebene Bankkonto zu bezahlen.

    5.
    Der Auftraggeber zeigt die Genehmigung oder gegebenenfalls die Ablehnung eines auf Einzelaufträge bezogenen Leistungsnachweises innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt schriftlich (z. B. per E-Mail) an den Auftragnehmer an. Im Falle der Genehmigung gilt die Leistung als akzeptiert, und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Rechnung auszustellen, die der Auftraggeber als angenommen betrachtet.

    6.
    Erhebt der Auftraggeber innerhalb von 5 Tagen einen Einwand gegen die Leistung, ist der Auftragnehmer berechtigt, für die nicht beanstandeten Leistungen eine Rechnung auszustellen.

    Geltungsdauer, Beendigung und Kündigung der AGB

    1.
    Die Parteien schließen diese AGB auf unbestimmte Zeit ab.

    2.
    Der Auftraggeber ist berechtigt, diese AGB schriftlich ohne Angabe von Gründen durch ordentliche Kündigung zu beenden. Sofern die im Einzelauftrag festgelegten Kündigungsbedingungen dem nicht widersprechen, können die AGB mit einer Kündigungsfrist von 60 Tagen gekündigt werden.

    3.
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB schriftlich ohne Angabe von Gründen durch ordentliche Kündigung zu beenden. Sofern die im Einzelauftrag festgelegten Kündigungsbedingungen dem nicht widersprechen, können die AGB mit einer Kündigungsfrist von 60 Tagen gekündigt werden.

    4.
    Das Erlöschen dieser AGB – gleich aus welchem Grund – berührt nicht die Haftungs- und Geheimhaltungspflichten der Parteien, die auch nach Beendigung des Vertrages fortbestehen.

    5.
    Bei einer einvernehmlichen Aufhebung der AGB endet der Vertrag mit Wirkung für die Zukunft, und die Parteien sind zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet.

    Für die vor der Beendigung bereits erbrachten Leistungen ist das vertraglich geschuldete anteilige Entgelt zu zahlen. Wurde eine bereits gezahlte Vergütung keiner entsprechenden Leistung gegenübergestellt, ist diese zurückzuerstatten.

    6.
    Die Parteien vereinbaren, dass der Auftragnehmer im Falle einer Beendigung der AGB aus jeglichem Grund verpflichtet ist, dem Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung sämtliche Unterlagen, Dokumente, Geräte, Ausstattungen und Werkzeuge, die sich im Eigentum des Auftraggebers befinden – einschließlich aller darauf in jeglicher Form gespeicherten personenbezogenen Daten – zurückzugeben, welche er im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser AGB oder der Einzelaufträge erhalten hat.

    7.
    Diese AGB enden, wenn eine der Parteien ohne Rechtsnachfolger erlischt.

    8.
    Ungeachtet der Kündigung dieser AGB gelten die vor der Kündigung abgeschlossenen Einzelaufträge weiterhin bis zu deren Beendigung.

    9.
    Im Falle einer Vertragsverletzung durch eine Partei ist die andere Partei berechtigt, diese AGB oder die betroffenen Einzelaufträge mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

    Als schwerwiegende Vertragsverletzungen gelten insbesondere:

    • Zahlungsverzug von mehr als 15 Tagen,
    • Einleitung eines Insolvenzverfahrens,
    • Einleitung eines Liquidationsverfahrens,
    • Einleitung eines Zwangsverwaltungsverfahrens,
    • rechtskräftige Verfahrenseröffnung,
    • Verletzung der Geheimhaltungspflicht,
    • Verletzung der Kooperationspflicht,
    • schwerwiegende oder wiederholte mangelhafte Leistungserbringung.

    Höhere Gewalt

    1.
    Die Parteien halten fest, dass kein Verzug vorliegt und die Rechtsfolgen des Verzugs nicht anwendbar sind, wenn eine der Parteien aufgrund höherer Gewalt ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann.

    2.
    Als höhere Gewalt betrachten die Parteien insbesondere folgende Fälle:

    • alle Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen und auf die die Parteien keinen Einfluss ausüben können,
    • Krieg, Revolution, Aufstand, Sabotage,
    • Einfuhr- oder Ausfuhrverbote, Embargo, Boykott.

    Vorschriften zur Datenverarbeitung

    1.
    Die Parteien stellen sicher, dass die unter ihrer Kontrolle stehenden und mit Zugriffsrechten ausgestatteten Personen die betreffenden Daten ausschließlich gemäß den von den Parteien festgelegten Verfahren verarbeiten dürfen.

    2.
    Die Parteien gewährleisten im Rahmen ihrer Tätigkeit, dass die zum Zugriff auf personenbezogene Daten berechtigten Personen hinsichtlich der von ihnen erlangten personenbezogenen Daten eine angemessene Verschwiegenheitspflicht übernehmen.

    3.
    Die Parteien verpflichten sich, im Zusammenhang mit den Dienstleistungen erkannte oder potenziell auftretende Datenschutzvorfälle nach deren Bekanntwerden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwölf (12) Stunden, schriftlich einander zu melden.

    Unverzüglich sind detaillierte Angaben zu übermitteln über:

    • die Art des Datenschutzvorfalls, einschließlich der Kategorien und der ungefähren Anzahl der betroffenen Personen und personenbezogenen Daten,
    • die wahrscheinlichen Folgen des Datenschutzvorfalls und
    • die zur Bewältigung ergriffenen Maßnahmen.

    4.
    Die Parteien sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Datenschutzvorfalls zu mindern, die daraus entstehenden Schäden auf ein Minimum zu reduzieren sowie ein erneutes Auftreten des Vorfalls zu verhindern. Zudem stellen sie einander die erforderliche Unterstützung und Zusammenarbeit bei der Bewältigung des Vorfalls zur Verfügung.

    Definitionen der Vertraulichkeit

    1.
    „Vertrauliche Informationen“:
     Alle finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, geschäftlichen, personellen, leitungsbezogenen oder sonstigen Informationen – einschließlich Geschäftsgeheimnissen, Aufzeichnungen und Know-how – die sich auf die offenlegende Partei oder deren verbundene Unternehmen beziehen und die von der offenlegenden Partei oder deren verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit der geplanten Zusammenarbeit unmittelbar oder mittelbar dem Empfänger oder dessen bevollmächtigten Personen zur Verfügung gestellt wurden oder auf sonstige Weise dem Empfänger oder dessen bevollmächtigten Personen bekannt geworden sind, unabhängig davon, ob sie als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder nicht.

    2.
    Als vertrauliche Information gilt auch die Tatsache, dass dem Empfänger vertrauliche Informationen bekannt geworden sind, ebenso wie die Existenz und der Inhalt dieser Vereinbarung sowie alle weiteren Informationen im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung zusätzlicher Vereinbarungen im Rahmen der geplanten Zusammenarbeit, einschließlich der Tatsache, dass Verhandlungen über die geplante Zusammenarbeit geführt werden, sowie deren Stand. Vertrauliche Informationen können auch solche Daten und Dokumente sein, die im Einzelfall nicht den Anforderungen an ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des einschlägigen Gesetzes über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen entsprechen.

    3.
    Für die Bewertung einer Information als vertraulich ist es unerheblich, auf welchem Träger oder in welcher Form sie vorliegt, ob sie als „vertraulich“ oder „geheim“ gekennzeichnet ist, ob sie von der offenlegenden Partei, dem Empfänger oder Dritten erstellt wurde, ob sie für die andere Partei einen besonderen wirtschaftlichen Wert hat oder ob die offenlegende Partei zusätzliche technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit getroffen hat.

    Vertraulichkeitsverpflichtungen

    1.
    Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer aufgenommenen und fortgeführten Geschäftsverhandlungen, bei Vertragsabschlüssen sowie während oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung unmittelbar oder mittelbar in jeglicher Form bekannt werden, vertraulich zu behandeln.
     Die Vertraulichkeitsverpflichtung der Parteien erstreckt sich insbesondere auf Informationen über die Parteien selbst, deren Geschäftstätigkeit, bestehende oder geplante Aktivitäten, Dienstleistungen, Produkte, die von den Parteien für die jeweils andere Partei erbracht werden, zu erbringen sind oder geplant sind, sowie auf damit verbundene Beschaffung, Entwicklung, Informationssysteme, Verfahren, geistiges Eigentum, Rechnungswesen, Verbrauchsdaten, Geschäftspläne, Strategien und Know-how.

    2.
    Die Parteien verpflichten sich insbesondere:

    • vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben,
    • vertrauliche Informationen ausschließlich den an der geplanten Zusammenarbeit beteiligten berechtigten Personen nach dem „Need-to-know“-Prinzip zugänglich zu machen,
    • mindestens dieselben Schutzmaßnahmen in Bezug auf vertrauliche Informationen zu ergreifen, wie sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen eingesetzt werden, mindestens jedoch angemessene Maßnahmen, um eine Offenlegung zu verhindern und die Interessen der offenlegenden Partei zu wahren,
    • vertrauliche Informationen ausschließlich zur Bewertung der geplanten Zusammenarbeit und zur Durchführung entsprechender Verhandlungen zu verwenden; insbesondere werden die Parteien vertrauliche Informationen nicht nutzen, um im Wettbewerb mit der anderen Partei, deren verbundenen Unternehmen oder Dritten kommerzielle Vorteile zu erlangen oder die andere Partei in eine nachteilige Position zu bringen.

    3.
    Jede Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass vertrauliche Informationen unbefugt offengelegt wurden oder Umstände bestehen, die darauf hindeuten, dass eine solche Offenlegung droht.

    4.
    Sofern es für eine Partei erforderlich wird, im Zusammenhang mit der oben beschriebenen geplanten Zusammenarbeit Dritte, wie z. B. Subunternehmer, einzubeziehen und vertrauliche Informationen weiterzugeben, ist zuvor die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei einzuholen. Zudem sind geeignete schriftliche Vereinbarungen mit den Dritten abzuschließen, die auch sicherstellen, dass diese die Bestimmungen dieser Vereinbarung einhalten.

    5.
    Alle Rechte an den dem Empfänger zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen verbleiben bei der offenlegenden Partei oder deren verbundenen Unternehmen.

    6.
    Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung sind nicht übertragbar.

    7.
    Diese Vereinbarung berührt nicht die weiteren Rechte und Ansprüche der offenlegenden Partei im Zusammenhang mit vertraulichen Informationen.

    Rückgabe und Vernichtung vertraulicher Informationen

    1.
    Auf schriftliches Verlangen der offenlegenden Partei ist der Empfänger verpflichtet, nach Wahl der offenlegenden Partei sämtliche physischen und/oder elektronischen Reproduktionen und Kopien der vertraulichen Informationen – einschließlich aller vom Empfänger erstellten Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten oder auf diese verweisen – unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten und die vollständige Rückgabe oder Vernichtung unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

    2.
    Die Pflicht zur Rückgabe bzw. Vernichtung gilt nicht für folgende Fälle; für diese besteht jedoch eine unbefristete Vertraulichkeitsverpflichtung:

    • Computersicherheits- oder Archivkopien der vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, die im Rahmen der üblichen Datensicherungsverfahren des Empfängers automatisch erstellt werden,
    • vertrauliche Informationen, die aufgrund gesetzlicher Archivierungs- und Aufbewahrungspflichten aufbewahrt werden müssen,
    • vertrauliche Informationen, deren Rückgabe oder Vernichtung wirtschaftlich oder technisch unmöglich ist, wobei der Nachweis hierfür beim Empfänger liegt.

    Geltungsdauer der Vertraulichkeit

    1.
    Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und endet mit dem Abschluss der zukünftigen Zusammenarbeit.

    2.
    Die in dieser Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf während der Laufzeit offengelegte vertrauliche Informationen bleiben für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach Beendigung der geplanten Zusammenarbeit bestehen. Soweit vertrauliche Informationen gesetzlich geschützt sind, verlängert sich die Geheimhaltungspflicht nach Vertragsende im Einklang mit diesem gesetzlichen Schutz.

    Sonstige Bestimmungen

    1.
    Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

    2.
    Für diese AGB gelten die Rechtsvorschriften Deutschlands, und für die Beilegung daraus entstehender Streitigkeiten sind ausschließlich die deutschen Behörden und Gerichte zuständig.

    3.
    Die Parteien halten fest, dass diese AGB alle vorherigen Verhandlungen, Korrespondenzen und Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den gleichen Gegenstand dieser AGB ersetzen.

    Das Zustandekommen, die Änderung und die Beendigung dieser AGB sowie der Einzelaufträge sind nur in folgenden Formen wirksam:

    • in schriftlicher Form mit handschriftlicher Unterschrift,
    • in Form einer Erklärung oder Vereinbarung, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur auf Grundlage eines von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikats unterzeichnet ist,
    • in Form einer Erklärung oder Vereinbarung mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur auf Grundlage eines qualifizierten Zertifikats.

    4.
    Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

    5.
    Diese Vereinbarung verpflichtet die Parteien nicht dazu, eine Zusammenarbeit und/oder eine sonstige Geschäftsbeziehung einzugehen oder bestimmte Informationen offenzulegen.

    6.
    Es bestehen keine weiteren schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen über den Gegenstand dieser AGB. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.