GTC_Partner_DE_v1.00

Partner – Allgemeine Geschäftsbedingungen, gültig ab: 01.02.2026

 

Table of Contents

Unternehmensdaten

  • Firmenname: DIGIT-NOW GmbH
  • Adresse: Johannastrasse 15, Essen, 45130, Deutschland
  • EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: HU27718717
  • Firmenregisternummer: 08-09-034051
  • E-Mail: frontoffice@digit-now.com
  • Telefon: +49 (175) 267-0953
  • Bankkontonummer: HU33-12096736-01801165-00100007

Einleitung

Die hier genannten, online verfügbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) sind ein Dokument, das die allgemeinen Vertragsbedingungen enthält und die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit zwischen der DIGIT-NOW GmbH. (im Folgenden: Unternehmer) und dem mit ihr vertragsschließenden Partnerunternehmen (im Folgenden: Partner) zusammenfasst.

Gegenstand der AGB

1.
Die Parteien erklären, dass die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Rahmenbedingungen und die grundlegenden Regeln ihrer Zusammenarbeit festlegen.

2.
Die Parteien schließen diese AGB im Hinblick auf ihre zukünftige langfristige Zusammenarbeit zur Erbringung von Entwicklungsleistungen sowie damit verbundenen Beratungs- und Unterstützungsleistungen, die in den Tätigkeitsbereich und die Fachkompetenz des Unternehmers fallen.
Diese Dienstleistungen umfassen insbesondere – jedoch nicht ausschließlich – die beauftragte Unternehmensberatung sowie die damit verbundenen Dienstleistungen.

Die Parteien erklären ferner, dass dieser Vertrag als Rahmenvertrag die Rahmenbedingungen und grundlegenden Regeln ihrer Zusammenarbeit festlegt. Der Auftraggeber bestellt die einzelnen konkreten Dienstleistungen und Aufgaben auf Grundlage dieses Vertrags. Der Unternehmer verpflichtet sich, die im Rahmen dieses Rahmenvertrags vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen.

3.
Die Parteien vereinbaren, dass, sofern sie von diesen AGB abweichende Bedingungen festlegen, diese in einer gesonderten Individualvereinbarung detailliert geregelt werden.

4.
Die Parteien regeln in diesen AGB ferner die Eigentumsrechte sowie die vermögensrechtlichen Urheberrechte an den im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen erstellten urheberrechtlich geschützten Computerwerken (im Folgenden: Software) sowie an den Testfällen und den Online-Dienstleistungen (gemeinsam im Folgenden: Werke) mit dem Ziel, dass das Eigentum sowie sämtliche Urheberrechte an diesen Werken auf den endgültigen Auftraggeber übergehen.

Die Parteien vereinbaren, dass mit der Übergabe der vom Auftragnehmer und vom Partner erstellten Werke an den Auftraggeber diese AGB, einschließlich ihrer Bestimmungen über die Rechteübertragung und die Einräumung von Nutzungsrechten, in jedem Fall unmittelbar und automatisch auf diese Werke ausgedehnt und angewendet werden.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Abnahme des Werkes zu verweigern, wenn die Einhaltung der Frist – abgesehen von geringfügigen Ungenauigkeiten – nicht erfolgt ist, wenn sich der Verzug als unzumutbar erweist oder nicht kompensiert wurde, sowie auch dann, wenn das Werk nicht den Qualitätsanforderungen des Auftraggebers entspricht oder Mängel im Ergebnis vorhanden sind.

Die Abnahme des Werkes darf jedoch nicht verweigert werden, wenn ein Mangel vorliegt, dessen Behebung oder Ergänzung die bestimmungsgemäße Nutzung des Werkes nicht beeinträchtigt.

5.
Sollten diese AGB oder eine ihrer Anlagen rechtswidrig und/oder nicht durchführbar sein oder nur dann rechtmäßig oder durchführbar werden, wenn ein Teil davon gestrichen wird, gilt der betreffende Teil als gestrichen. Die übrigen Bestimmungen bleiben weiterhin in Kraft (es sei denn, dies würde dem eindeutigen Willen der Parteien widersprechen; in diesem Fall gilt die betreffende Bestimmung insgesamt als gestrichen).

6.
Diese AGB können nach Vereinbarung der Parteien bei Bedarf durch weitere Anlagen sowie durch Individuelle Bestellungen ergänzt werden.

7.
Die Parteien erbringen ihre Dienstleistungen grundsätzlich remote (online).

8.
Die Parteien sind verpflichtet, bei der Durchführung der in diesen AGB sowie in den Individuellen Bestellungen festgelegten Aufgaben entsprechend den fachlichen Anforderungen vorzugehen und die einschlägigen beruflichen sowie ethischen Standards einzuhalten.

Rechte und Pflichten

1.
Diese AGB ermöglichen es dem Partner nicht, ein Mitglied des zum Unternehmer gehörenden Beratungspersonals als eigenen Mitarbeiter zu beschäftigen oder ohne Kenntnis des Unternehmers zusätzliche Dienstleistungen direkt von diesem als unmittelbaren Lieferanten in Anspruch zu nehmen, wodurch die geschäftlichen Interessen des Unternehmers verletzt würden.

2.
Die Parteien übernehmen ausschließlich die Verantwortung für die Lizenzen der von ihnen verwendeten Software und Hardware.

3.
Die Parteien erklären und gewährleisten, dass der Abschluss und die Erfüllung der mit diesen AGB verbundenen Verträge weder mit bestehenden noch mit zukünftigen vertraglichen Verpflichtungen unvereinbar sind und während der Laufzeit dieses Vertrags auch nicht werden.

4.
Die Parteien sind verpflichtet, einander unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die die vertragsgemäße Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen behindern, ausschließen oder einschränken könnten.

5.
Der Unternehmer verpflichtet sich, während der Erfüllung dieses Vertrags mit dem Partner sowie dessen Vertretern fachlich zusammenzuarbeiten und dabei die Grundsätze von Treu und Glauben sowie der Fairness einzuhalten.

Bestimmungen zur Übertragung von Rechten

1.
Die Parteien vereinbaren, dass im Rahmen der Erfüllung dieser AGB sowie der damit verbundenen Einzelbestellungen das Eigentum an den Werken und / oder sämtliche urheberrechtlichen Vermögensrechte ausschließlich erst nach der Übergabe auf den Auftraggeber übergehen.

Der Unternehmer und der Partner übertragen sämtliche aus der Leistungserbringung eventuell entstehenden geistigen Eigentumsrechte und ähnliche Rechte, die während der Erfüllung entstehen, auf den Auftraggeber, treten diese ab oder gewähren entsprechende Nutzungsrechte. Diese Nutzungsrechte sind frei von jeglichen Einschränkungen, insbesondere ohne Beschränkung hinsichtlich Gebiet, Dauer, Art der Nutzung oder Umfang der Nutzung, und deren vollständige Gegenleistung ist im Honorar der Beauftragung enthalten.

2.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die an den erhaltenen Werken erworbenen vermögensrechtlichen Ansprüche auf Dritte zu übertragen oder diesen eine entsprechende Nutzung zu gestatten, diese gemeinsam mit Dritten auszuüben, frei darüber zu verfügen und die Werke in jeglicher Form zu nutzen.

3.
Die Werke sowie sämtliche damit verbundenen Patente, Urheberrechte, Musterrechte, Geschäftsgeheimnisse, Know-how und sonstige Rechte an geistigen Schöpfungen stehen im ausschließlichen Eigentum des Auftraggebers, und ausschließlich der Auftraggeber ist berechtigt, im Zusammenhang mit den Werken jeglichen gewerblichen Rechtsschutz zu erlangen.

4.
Der Unternehmer und der Partner sind verpflichtet, mit den von ihnen zur Erfüllung der mit den Werken verbundenen Aufgaben beauftragten Erfüllungsgehilfen Verträge abzuschließen, die sicherstellen, dass der Erwerb der Rechte durch den Auftraggeber gemäß diesem Vertrag weder verhindert, eingeschränkt noch ausgeschlossen wird. In diesen Verträgen müssen die Subunternehmer gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich anerkennen, dass der Auftraggeber die Rechte vollständig, zeitlich, räumlich und in sonstiger Hinsicht ohne Einschränkung erwirbt.

Geltungsdauer, Beendigung und Kündigung der AGB

1.
Die Parteien schließen diese AGB auf unbestimmte Zeit ab.

2.
Der Partner ist berechtigt, diese AGB schriftlich und ohne Angabe von Gründen durch ordentliche Kündigung zu beenden. Sofern dies nicht den in der jeweiligen Einzelbestellung festgelegten Kündigungsbedingungen widerspricht, können die AGB mit einer Kündigungsfrist von 60 Tagen gekündigt werden.

3.
Der Unternehmer ist berechtigt, diese AGB schriftlich und ohne Angabe von Gründen durch ordentliche Kündigung zu beenden. Sofern dies nicht den in der jeweiligen Einzelbestellung festgelegten Kündigungsbedingungen widerspricht, können die AGB mit einer Kündigungsfrist von 60 Tagen gekündigt werden.

4.
Die Beendigung dieser AGB aus welchem Grund auch immer berührt nicht die von den Parteien in diesen AGB übernommenen Gewährleistungs- und Geheimhaltungspflichten, welche auch nach Beendigung des Vertrags weiterhin für die Parteien gelten.

5.
Im Falle der Beendigung der AGB im gegenseitigen Einvernehmen endet der Vertrag mit Wirkung für die Zukunft, und die Parteien sind zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet.

6.
Die Parteien vereinbaren, dass im Falle der Beendigung dieser AGB aus welchem Grund auch immer der Unternehmer verpflichtet ist, dem Partner (und gegebenenfalls umgekehrt) innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung sämtliche Unterlagen, Dokumente sowie Geräte, Einrichtungen und Ausrüstungen, die sich im Eigentum der jeweils anderen Partei befinden – einschließlich der darauf in jeglicher Form gespeicherten personenbezogenen Daten – zurückzugeben, zu denen die jeweilige Partei im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser AGB oder der Einzelbestellungen Zugang erhalten hat.

7.
Diese AGB enden, wenn eine der Parteien ohne Rechtsnachfolger aufgelöst wird.

8.
Ungeachtet der Kündigung dieser AGB bleiben die zuvor abgeschlossenen Einzelbestellungen weiterhin gültig und anwendbar, bis diese beendet sind.

9.
Im Falle eines Vertragsverstoßes einer Partei ist die andere Partei berechtigt, die AGB oder die betreffende Einzelbestellung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Als schwerwiegender Vertragsverstoß gelten insbesondere:

  • Zahlungsverzug von mehr als 15 Tagen
  • die Einleitung eines Insolvenzverfahrens
  • die Einleitung eines Liquidationsverfahrens
  • die Einleitung eines Zwangsliquidationsverfahrens
  • die rechtskräftige Einleitung eines entsprechenden Verfahrens
  • die Verletzung der Geheimhaltungspflicht
  • die Verletzung der Mitwirkungspflicht
  • schwere oder wiederholte mangelhafte Leistungserbringung.

Vis Major

1.
Die Parteien halten fest, dass es nicht als Verzug gilt und die Rechtsfolgen des Verzugs nicht anwendbar sind, wenn eine der Parteien aufgrund höherer Gewalt eine ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllen kann.

2.
Die Parteien betrachten insbesondere folgende Fälle als höhere Gewalt:

  • Alle Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien auftreten und auf die die Parteien keinen Einfluss ausüben können
  • Krieg, Revolution, Aufstand, Sabotage
  • Import- oder Exportverbote, Embargo, Boykott.

Finanzielle Bestimmungen

1.
Der Unternehmer und der Partner vereinbaren, dass die in diesen AGB festgelegten Dienstleistungen gegen das in der jeweiligen Einzelbestellung festgelegte Honorar (im Folgenden: Honorar) erbracht werden.

2.
Im Falle einer Festpreisleistung übermitteln der Unternehmer und der Partner nach Erreichen des jeweiligen Meilensteins und/oder nach der Übergabe / Abnahme eine Leistungsbestätigung über die im betreffenden Monat erbrachten Tätigkeiten an den Auftraggeber. Die Rechnung wird erst nach Genehmigung durch den Auftraggeber ausgestellt.

3.
Im Falle einer leistungsbasierten Dienstleistung (T&M) übermitteln der Unternehmer bzw. der Partner bis spätestens zum 5. Tag des auf den betreffenden Monat folgenden Monats eine Leistungsbestätigung über die im betreffenden Monat erbrachten Tätigkeiten an die andere Partei. Die Rechnung wird erst nach Genehmigung durch die empfangende Partei ausgestellt.

4.
Sollte sich die Verzögerung bei der Erbringung der Dienstleistung darauf zurückführen lassen, dass die andere Partei erforderliche Informationen, Zugriffsrechte, Dokumentationen oder sonstige erforderliche Mittel verspätet oder überhaupt nicht zur Verfügung gestellt hat und dadurch der Unternehmer und/oder der Partner an der Durchführung der beauftragten Aufgaben gehindert wird, ist der Unternehmer und/oder der Partner berechtigt, die aus der Verzögerung entstehenden zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen, welche von der anderen Partei als akzeptiert gelten.

5.
Die Parteien sind verpflichtet, das Honorar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum per Banküberweisung auf das oben angegebene Bankkonto des Unternehmers oder gegebenenfalls des Partners zu bezahlen.

6.
Die jeweilige Partei bestätigt innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Leistungsbestätigung zu den einzelnen Bestellungen schriftlich (z. B. per E-Mail) gegenüber der anderen Partei entweder die Genehmigung oder gegebenenfalls die Ablehnung. Im Falle einer Genehmigung gilt die Leistung als akzeptiert, und die ausstellende Partei ist berechtigt, die Rechnung auszustellen, welche von der empfangenden Partei als angenommen gilt.

7.
Erhebt die empfangende Partei innerhalb von 5 Tagen Einwände gegen die Leistung, ist die ausstellende Partei berechtigt, für die nicht beanstandeten Leistungen eine Rechnung auszustellen.

Vorgaben zur Datenverarbeitung

1.
Die Parteien stellen sicher, dass die ihrer Leitung unterstehenden und zugriffsberechtigten Personen die genannten Daten ausschließlich gemäß dem von den Parteien festgelegten Verfahren verarbeiten dürfen.

2.
Die Parteien stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit sicher, dass die zum Zugriff auf die betreffenden personenbezogenen Daten berechtigten Personen im Hinblick auf die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten eine angemessene Geheimhaltungsverpflichtung übernehmen.

3.
Die Parteien informieren einander über einen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen festgestellten oder potenziell auftretenden Datenschutzvorfall nach dessen Kenntniserlangung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwölf (12) Stunden, schriftlich.

Unverzüglich sind detaillierte Angaben zu den folgenden Punkten mitzuteilen:

  • zur Art des Datenschutzvorfalls, einschließlich der Kategorien und der ungefähren Anzahl der betroffenen Personen sowie der personenbezogenen Daten
  • zu den wahrscheinlichen Folgen des Datenschutzvorfalls und
  • zu den zu seiner Behandlung ergriffenen Maßnahmen.

4.
Die Parteien sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Datenschutzvorfalls zu mildern, die entstehenden Schäden auf ein Minimum zu reduzieren sowie eine Wiederholung des betreffenden Vorfalls zu verhindern; ferner haben sie einander die im Rahmen der Behandlung des Vorfalls angeforderte Unterstützung und Zusammenarbeit zu gewähren.

Definitionen zur Vertraulichkeit

1.
„Vertrauliche Information“:
alle finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, geschäftlichen, personellen, leitungsbezogenen oder sonstigen Informationen – unabhängig davon, ob sie als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder nicht –, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, Aufzeichnungen und Know-how, die sich auf die offenlegende Partei oder auf eines ihrer verbundenen Unternehmen beziehen und die von der offenlegenden Partei oder einem ihrer verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit der geplanten Zusammenarbeit direkt oder indirekt dem Empfänger oder dessen autorisierten Personen zur Verfügung gestellt wurden oder anderweitig dem Empfänger oder dessen autorisierten Personen zur Kenntnis gelangt sind.

2.
Im Sinne dieser Vereinbarung gilt auch die Tatsache als vertrauliche Information, dass eine vertrauliche Information dem Empfänger zur Kenntnis gelangt ist, ferner das Bestehen und der Inhalt dieser Vereinbarung sowie jede weitere Information im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung einer im Rahmen der geplanten Zusammenarbeit geschlossenen weiteren Vereinbarung, einschließlich der Tatsache, dass Verhandlungen über die geplante Zusammenarbeit geführt werden, sowie der Stand dieser Verhandlungen. Als vertrauliche Information können auch solche Informationen und Dokumente gelten, die im Einzelfall nicht den Anforderungen an ein Geschäftsgeheimnis im Sinne der gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen entsprechen.

3.
Für die Einstufung einer Information als vertrauliche Information ist es unerheblich, auf welchem Trägermedium und in welcher Form die Information vorliegt, ob sie mit dem Vermerk „vertraulich“ oder „geheim“ versehen ist, ob sie von der offenlegenden Partei, dem Empfänger oder von Dritten erstellt wurde, ob sie für die andere Partei einen besonderen wirtschaftlichen Wert besitzt oder ob die offenlegende Partei sonstige technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit ergreift.

Vertraulichkeitspflichten

1.
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche Informationen, die ihnen im Rahmen der zwischen ihnen aufgenommenen und geführten geschäftlichen Verhandlungen sowie beim Abschluss des Vertrags, während der Erfüllung des Vertrags oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags – sei es direkt oder indirekt und in jeglicher Form – zur Kenntnis gelangen, vertraulich zu behandeln.

Die Geheimhaltungspflicht der Parteien erstreckt sich insbesondere auf Informationen über die Parteien selbst, über deren Tätigkeit, bestehende oder geplante Aktivitäten, Dienstleistungen und Produkte, über von einer Partei der anderen Partei erbrachte, zu erbringende oder geplante Dienstleistungen oder Produkte sowie auf damit zusammenhängende Beschaffungen, Entwicklungen, Informationssysteme, Verfahrensmethoden und geistiges Eigentum. Ebenso umfasst sie sämtliche Informationen, die den Parteien im Zusammenhang mit Buchhaltung, Verbrauchsdaten, Geschäftsplänen, Strategien oder Know-how bekannt werden.

2.
Die Parteien verpflichten sich:

  • die vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben,
  • die vertraulichen Informationen ausschließlich den zur Teilnahme an der geplanten Zusammenarbeit berechtigten Personen zugänglich zu machen (auf Grundlage des Need-to-know-Prinzips),
  • mindestens dieselben Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Informationen zu ergreifen, wie sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen angewendet werden, jedoch keinesfalls geringere Maßnahmen als diejenigen, die vernünftigerweise erforderlich sind, um eine Offenlegung der vertraulichen Informationen zu verhindern und die Interessen der offenlegenden Partei an der vertraulichen Behandlung der Informationen zu schützen,
  • die vertraulichen Informationen ausschließlich zur Bewertung der geplanten Zusammenarbeit und zur Durchführung der damit verbundenen Verhandlungen zu verwenden; insbesondere dürfen die Parteien die vertraulichen Informationen nicht dazu nutzen, sich im Wettbewerb mit der anderen Partei, deren verbundenen Unternehmen oder Dritten einen geschäftlichen Vorteil zu verschaffen oder die andere Partei dadurch in eine nachteilige Situation zu bringen.

3.
Jede Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn ihr bekannt wird, dass vertrauliche Informationen auf irgendeine Weise unbefugten Personen zugänglich gemacht wurden oder wenn Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein solcher Vorfall eintreten könnte.

4.
Sollte es für eine Partei erforderlich werden, im Zusammenhang mit der oben beschriebenen geplanten Zusammenarbeit Dritte, beispielsweise Subunternehmer, einzubeziehen und vertrauliche Informationen weiterzugeben, so hat sie zuvor die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei zur Einbeziehung des Dritten einzuholen und mit dem Dritten entsprechende schriftliche Vereinbarungen abzuschließen, die sicherstellen, dass der Dritte die Bestimmungen dieser Vereinbarung einhält.

5.
Alle Rechte an den dem Empfänger überlassenen vertraulichen Informationen verbleiben bei der offenlegenden Partei oder bei deren verbundenen Unternehmen.

6.
Die in dieser Vereinbarung festgelegten Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

7.
Diese Vereinbarung berührt nicht die weiteren Rechte und Ansprüche der offenlegenden Partei im Zusammenhang mit den vertraulichen Informationen.

Rückgabe und Vernichtung vertraulicher Informationen

1.
Auf schriftliches Verlangen der offenlegenden Partei ist der Empfänger verpflichtet, nach Wahl der offenlegenden Partei sämtliche physischen und/oder elektronischen Reproduktionen und Kopien der vertraulichen Informationen – einschließlich der vom Empfänger erstellten Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten oder auf diese Bezug nehmen – unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten und die vollständige Rückgabe oder Vernichtung unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

2.
Die Verpflichtung zur Rückgabe oder Vernichtung gilt nicht für die folgenden Fälle; jedoch unterliegen diese weiterhin einer zeitlich unbegrenzten Geheimhaltungspflicht:

  • computergestützte Sicherungskopien oder Archivkopien der vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, die im Rahmen der üblichen Datensicherungsverfahren des Empfängers automatisch erstellt werden,
  • vertrauliche Informationen, die zur Erfüllung gesetzlicher Archivierungs- oder Aufbewahrungspflichten aufbewahrt werden müssen,
  • vertrauliche Informationen, deren Rückgabe oder Vernichtung wirtschaftlich oder technisch unmöglich ist, wobei die Beweislast hierfür beim Empfänger liegt.

Geltungsdauer der Vertraulichkeit

1.
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und endet mit dem Abschluss der zukünftigen Zusammenarbeit.

2.
Die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit den während der Laufzeit der Vereinbarung offengelegten vertraulichen Informationen bleiben jedoch für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung der geplanten Zusammenarbeit bestehen. Sofern die vertraulichen Informationen gesetzlichem Schutz unterliegen, verlängert sich die Geheimhaltungsverpflichtung nach Vertragsabschluss entsprechend der Dauer dieses gesetzlichen Schutzes.

Allgemeine Regelungen zur Zusammenarbeit

1.
Die Parteien arbeiten gegenseitig zusammen, unterstützen die Dienstleistungen der jeweils anderen Partei und ergänzen gegenseitig ihre Dienstleistungsportfolios.

2.
Grundvoraussetzung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien ist, dass die geschäftlichen Anforderungen des Kunden gemeinsam erfüllt werden. Sofern Dienstleistungen für den Kunden ohne Einbeziehung der anderen Partei erbracht werden, ist keine vorherige Abstimmung erforderlich. In solchen Fällen erbringen die Parteien ihre Dienstleistungen weiterhin unabhängig voneinander in derselben Form wie bisher.

3.
Die Parteien legen für jeden einzelnen Kunden in einer gesonderten Einzelbestellung die konkreten Leistungsbereiche sowie deren Aufteilung zwischen den Parteien fest.

Die primäre Leitlinie bei dieser Aufteilung ist die Erfüllung der Anforderungen des Kunden sowie eine sich gegenseitig unterstützende Zusammenarbeit.

Bei gegenseitiger Abstimmung können Überschneidungen in den Dienstleistungen möglich sein.

4.
Im Rahmen der Zusammenarbeit in Bezug auf den jeweiligen Kunden (sowie auch innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit) ist bei jeder neuen Kundenanforderung eine Abstimmung und gegenseitige Zustimmung zwischen den Parteien erforderlich.

Die Leitlinie entspricht auch hier der im vorherigen Punkt genannten Zielsetzung, nämlich der Erfüllung der Kundenanforderungen sowie einer sich gegenseitig unterstützenden Zusammenarbeit.

5.
Diese Vereinbarung verpflichtet die Parteien für sich genommen nicht dazu, eine Zusammenarbeit und/oder sonstige Geschäftsbeziehungen einzugehen oder konkrete Informationen offenzulegen.

6.
Im Falle einer Zusammenarbeit an einem gemeinsamen Projekt erfolgt vorab eine Abstimmung zwischen den Parteien darüber, welche Partei die gemeinsamen Interessen gegenüber dem Kunden vertritt und in welcher Form die Kommunikation gegenüber dem Kunden sowie gegenüber anderen Partnern erfolgt.

Zusammenarbeit – Provision und Vergütung

1.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht.

2.
Für diese AGB gelten die Rechtsvorschriften von Ungarn sowie das deutsche Recht. Für die Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus diesen AGB ergeben, sind die ungarischen Behörden und Gerichte zuständig.

3.
Die Höhe der Provision kann bei jedem gemeinsamen Projekt variieren und wird auf Grundlage einer vorherigen Abstimmung zwischen den Parteien festgelegt. Die konkrete Höhe wird in der jeweiligen vertraglichen Anlage bestimmt.

4.
Die Verpflichtung der empfangenden Partei zur Zahlung einer Provision gegenüber der übergebenden Partei gilt während der Leistungsperiode des jeweiligen Kundenvertrags (einschließlich der damit verbundenen Zahlungsperiode) sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten danach, sofern die empfangende Partei und der Kunde innerhalb dieses Zeitraums einen weiteren Vertrag mit zusätzlicher Vergütung abschließen.

5.
Die Zahlung der Provision tritt ausschließlich dann in Kraft, wenn die vom Kunden gezahlte Vergütung bei der die Dienstleistung erbringenden (empfangenden) Partei eingegangen ist. Innerhalb von 14 Tagen nach diesem Zeitpunkt ist die empfangende Partei verpflichtet, die Provisionsvergütung an die übergebende Partei zu überweisen.

6.
Der Zahlungsrhythmus erfolgt mindestens auf monatlicher Basis oder entsprechend der im jeweiligen Dienstleistungsvertrag festgelegten Vereinbarung.

7.
Bezieht eine Partei die andere Partei in die Erbringung von Dienstleistungen für die geschäftlichen Anforderungen eines bestimmten Kunden ein, wodurch eine Partei zum Auftraggeber (Hauptauftragnehmer) der anderen Partei (Subunternehmer) wird, so wird die Provisionsregelung entsprechend angepasst.

Die konkreten Bedingungen dieser Zusammenarbeit werden im jeweiligen Einzelauftrag für die betreffende Dienstleistungskooperation festgelegt, der gegebenenfalls zusätzliche, provisionsbezogene Elemente enthalten kann.

Der Einzelauftrag verweist auf die in diesen AGB festgelegten und von den Parteien akzeptierten Bestimmungen.

8.
Bezieht eine Partei die andere Partei in die Erbringung von Dienstleistungen für die geschäftlichen Anforderungen eines bestimmten Kunden ein und stellen beide Parteien dem Kunden ihre Leistungen direkt in Rechnung, bleibt die Provisionsverpflichtung der jeweils anderen Partei weiterhin bestehen.

Sonstige Bestimmungen

1.
Die Parteien halten fest, dass diese AGB sämtliche vor Abschluss dieser AGB zwischen den Parteien geführten Verhandlungen, Korrespondenzen und Vereinbarungen mit demselben Gegenstand ersetzen.

Der Abschluss dieser AGB sowie der Einzelbestellungen, deren Änderung und Beendigung sind ausschließlich in den folgenden Formen gültig:

  • in Form einer auf Papier unterzeichneten Erklärung oder Vereinbarung,
  • in Form einer Erklärung oder Vereinbarung, die mit einer elektronischen Signatur unterzeichnet ist, die auf einem von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikat basiert,
  • in Form einer Erklärung oder Vereinbarung, die mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen ist, die auf einem qualifizierten Zertifikat basiert.

2.
Diese Vereinbarung verpflichtet die Parteien für sich genommen nicht dazu, eine Zusammenarbeit und/oder sonstige Geschäftsbeziehungen einzugehen oder konkrete Informationen offenzulegen.

3.
Im Gegenstand dieser AGB bestehen keine weiteren schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.