GTC_Customer_DE_v1.00

Kunde – Allgemeine Geschäftsbedingungen, gültig ab dem 01.09.2024

Unternehmensangaben

Firmenname: Business Frontier Advisors Germany GmbH

Adresse: Alfredstrasse 81, D-45130 Essen, Deutschland

EU-Steuernummer: DE363084178

Handelsregisternummer: HRB 34817

E-Mail: tamas.haurik@bfa-de.com

Telefon: +49 (175) 267-0953

Bankkontonummer: DE58 3607 0050 0299 5710 00

Einleitung

Die hier benannten, online zugänglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) stellen das Dokument dar, welches die allgemeinen Vertragsbedingungen umfasst, die die Zusammenarbeit zwischen der BFA Germany GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) und dem mit ihr vertragsschließenden Unternehmen (im Folgenden: Auftraggeber) regeln.

Gegenstand der AGB

1.
Die Parteien erklären, dass die vorliegenden AGB den Rahmen und die wesentlichen Regeln ihrer Zusammenarbeit enthalten.

2.
Die Parteien vereinbaren, dass, sofern sie Bedingungen vereinbaren, die von diesen AGB abweichen, diese in einer gesonderten Einzelvereinbarung detailliert festgehalten werden.

3.
Die Parteien regeln in diesen AGB ferner die Eigentumsrechte und vermögensrechtlichen Ansprüche an den im Rahmen der Dienstleistungserbringung geschaffenen, urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen (im Folgenden: Software), den Testfällen sowie den Online-Dienstleistungen (gemeinsam im Folgenden: Werke), mit dem Ziel, dass sämtliche Eigentumsrechte und Urheberrechte an diesen Werken auf den endgültigen Auftraggeber übergehen.

Die Parteien vereinbaren, dass mit der Übergabe der vom Auftragnehmer erstellten Werke an den Auftraggeber diese AGB, einschließlich der Bestimmungen zur Rechtsübertragung und Nutzungslizenz, in jedem Fall sofort und automatisch auf diese Werke Anwendung finden.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Abnahme eines Werkes zu verweigern, wenn die Einhaltung der Frist – abgesehen von kleineren Ungenauigkeiten – nicht erfolgt ist, die Verzögerung unzumutbar ist oder nicht kompensiert wurde, sowie dann, wenn das Werk nicht den qualitativen Erwartungen des Auftraggebers entspricht und Mängel im Ergebnis vorliegen.

Die Abnahme darf nicht verweigert werden, wenn es sich um Mängel handelt, deren Behebung oder Ergänzung die bestimmungsgemäße Nutzung des Werkes nicht verhindert.

4.
Die vorliegenden AGB können nach Vereinbarung der Parteien bei Bedarf durch weitere Anhänge oder Einzelaufträge ergänzt werden.

5.
Die Parteien erbringen ihre Dienstleistungen standardmäßig aus der Ferne (online).

6.
Die Parteien sind verpflichtet, bei der Erfüllung der in diesen AGB und in den Einzelaufträgen definierten Aufgaben gemäß den fachlichen Anforderungen zu handeln und die beruflichen sowie ethischen Normen einzuhalten.

Rechte und Pflichten

1.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen, ihm zugänglichen und vom Auftragnehmer ausdrücklich angeforderten Informationen innerhalb von 5 Tagen nach Zugang des entsprechenden Datenanforderungsverlangens zur Verfügung und leistet in dem in der jeweiligen Situation allgemein erwartbaren Umfang Unterstützung bei der Erfüllung des Auftrags sowie bei der Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand.

Stellt der Auftragnehmer fest, dass die vom Auftraggeber übergebenen Daten und Unterlagen unvollständig sind, informiert er den Auftraggeber hierüber unverzüglich.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, mit der Ausführung der in der Einzelvereinbarung festgelegten Leistungen zu beginnen, solange der Auftraggeber die zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen erforderlichen Daten nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat.

2.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer und sein Beratungspersonal ihre Verpflichtungen als Fachleute übernehmen und die Dienstleistungen nach eigenem Ermessen und eigenständiger Initiative für den Auftraggeber erbringen.

3.
Diese AGB gestatten es nicht, dass der Auftraggeber ein Mitglied des zum Auftragnehmer gehörenden Beratungspersonals zu seinem eigenen Arbeitnehmer macht oder ohne Kenntnis des Auftragnehmers von diesem als unmittelbaren Lieferanten zusätzliche Dienstleistungen bezieht, wodurch die Geschäftsinteressen des Auftragnehmers beeinträchtigt würden.

4.
Diese AGB gestatten es nicht, dass der Auftragnehmer ein Mitglied des zum Auftraggeber gehörenden Beratungspersonals zu seinem eigenen Arbeitnehmer macht oder ohne Kenntnis des Auftraggebers von diesem als unmittelbaren Lieferanten zusätzliche Dienstleistungen bezieht, wodurch die Geschäftsinteressen des Auftraggebers beeinträchtigt würden.

5.
In den Bereichen, in denen der Auftraggeber kein Weisungsrecht besitzt, kann er auch sein Kontrollrecht nicht ausüben.

6.
Die Parteien haften ausschließlich für die von ihnen genutzten Software- und Hardwarelizenzen.

7.
Die Parteien erklären und gewährleisten, dass der Abschluss und die Erfüllung der mit diesen AGB verbundenen Verträge nicht im Widerspruch zu bestehenden oder zukünftigen vertraglichen Verpflichtungen stehen und während der Laufzeit des Vertrags auch nicht in Widerspruch dazu geraten.

8.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Dienstleistungen gemäß den Weisungen des Vertreters des Auftraggebers oder der von diesem benannten Person zu erbringen.

9.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Einzelvereinbarung festgelegte Dienstleistung fristgerecht und gemäß Zeitplan zu erstellen, zu erfüllen und an den Auftraggeber zu übergeben.
Die Leistungsfrist verlängert sich automatisch um die Dauer der Verzögerung seitens des Auftraggebers oder um den von den Parteien einvernehmlich festgelegten Zeitraum, falls der Auftraggeber die erforderlichen Daten und Unterlagen nicht vollständig innerhalb der oben festgelegten Frist dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt.

10.
Die Parteien sind verpflichtet, einander unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die die vertragsgemäße Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen behindern, ausschließen oder einschränken.

Bestimmungen zur Rechteübertragung

1.
Die Parteien vereinbaren, dass im Rahmen der Erfüllung dieser AGB sowie der dazugehörigen Einzelaufträge das Eigentum an den Werken und/oder sämtliche vermögensrechtlichen Urheberrechte ausschließlich erst nach der Übergabe auf den Auftraggeber übergehen.

Der Auftragnehmer überträgt, tritt ab oder gewährt dem Auftraggeber Nutzungsrechte an sämtlichem geistigem Eigentum und ähnlichen Rechten, die sich aus der Leistungserbringung ergeben oder im Zuge dieser entstehen. Diese Nutzungsrechte sind frei von jeglichen Einschränkungen, insbesondere nicht beschränkt auf Gebiet, Dauer, Nutzungsart oder Nutzungsumfang, und sind mit der vereinbarten Vergütung vollständig abgegolten.

2.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die an den übernommenen Werken erworbenen vermögensrechtlichen Rechte auf Dritte zu übertragen oder Unterlizenzen zu erteilen, diese Rechte gemeinsam mit Dritten auszuüben, uneingeschränkt darüber zu verfügen und die Werke in jeglicher Form zu nutzen.

3.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit den von ihm mit der Ausführung in Bezug auf die Werke beauftragten Erfüllungsgehilfen Verträge abzuschließen, die den ordnungsgemäßen Rechtserwerb des Auftraggebers gemäß diesem Vertrag weder behindern, einschränken noch ausschließen. In diesen Verträgen haben die Subunternehmer direkt gegenüber dem Auftraggeber die uneingeschränkte, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Rechtseinräumung anzuerkennen.

4.
Die Werke sowie sämtliche damit verbundenen Patente, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Geschäftsgeheimnisse, Know-how und sonstige geistige Eigentumsrechte stellen ausschließliches Eigentum des Auftraggebers dar. Allein der Auftraggeber ist berechtigt, in Bezug auf die Werke gewerbliche Schutzrechte jeglicher Art zu beantragen.

Finanzielle Bestimmungen

1.
Die Parteien vereinbaren, dass die in diesen AGB definierten Dienstleistungen gegen das im jeweiligen Einzelauftrag festgelegte Honorar (im Folgenden: Vergütung) erbracht werden.

2.
Bei Festpreisleistungen übermittelt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Erreichen des jeweiligen Meilensteins und/oder nach Abnahme eine Leistungsbestätigung. Die Rechnung wird erst nach Genehmigung durch den Auftraggeber ausgestellt.

3.
Bei leistungsabhängigen (T&M) Dienstleistungen übermittelt der Auftragnehmer dem Auftraggeber bis spätestens zum 5. Tag des Folgemonats eine Leistungsbestätigung über die Tätigkeiten des Vormonats. Die Rechnung wird auch hier erst nach Genehmigung durch den Auftraggeber ausgestellt.

4.
Liegt der Grund für eine Verzögerung der Leistungserbringung in einer verspäteten oder unterlassenen Bereitstellung von Informationen, Berechtigungen, Dokumentationen oder sonstigen Unterlagen durch den Auftraggeber und ist der Auftragnehmer dadurch an der Erfüllung der beauftragten Aufgaben gehindert, ist der Auftragnehmer berechtigt, die aus der Verzögerung resultierenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Diese gelten als vom Auftraggeber anerkannt.

5.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum per Banküberweisung auf das oben angegebene Konto des Auftragnehmers zu bezahlen.

6.
Bei verspäteter Zahlung ist der Auftraggeber verpflichtet, zusätzlich zum überfälligen Honorar die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen gemäß BGB an den Auftragnehmer zu zahlen. Übersteigt der Zahlungsverzug 15 Tage, ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen, wobei eine solche Aussetzung nicht als Vertragsverletzung des Auftragnehmers gilt.

7.
Verlangt der Auftraggeber, dass die vereinbarten Leistungen an einem seiner Standorte persönlich erbracht werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierfür aufgewendete Reisezeit zu berechnen sowie die im Zusammenhang mit der Anreise entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen.

8.
Der Auftraggeber hat innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Leistungsbestätigung für Einzelaufträge schriftlich (z. B. per E-Mail) die Genehmigung oder gegebenenfalls die Ablehnung an den Auftragnehmer zu übermitteln. Im Falle der Genehmigung gilt die Leistung als akzeptiert, und der Auftragnehmer ist zur Rechnungsstellung berechtigt; der Auftraggeber erkennt die Rechnung als angenommen an.

9.
Erhebt der Auftraggeber innerhalb von 5 Tagen Einwände gegen die Leistung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für die nicht beanstandeten Leistungen eine Rechnung zu stellen.

Geltungsdauer, Beendigung und Kündigung der AGB

1.
Die Parteien schließen diese AGB auf unbestimmte Zeit.

2.
Der Auftraggeber ist berechtigt, diese AGB schriftlich, ohne Begründung, durch ordentliche Kündigung zu beenden. Sofern die im jeweiligen Einzelauftrag festgelegten Kündigungsbedingungen dem nicht entgegenstehen, können die AGB mit einer Kündigungsfrist von 60 Tagen gekündigt werden.

3.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB schriftlich, ohne Begründung, durch ordentliche Kündigung zu beenden. Sofern die im jeweiligen Einzelauftrag festgelegten Kündigungsbedingungen dem nicht entgegenstehen, können die AGB mit einer Kündigungsfrist von 60 Tagen gekündigt werden.

4.
Die Beendigung dieser AGB – gleich auf welche Weise – berührt nicht die in diesen AGB übernommenen Gewährleistungs- und Geheimhaltungspflichten, welche auch nach Vertragsende fortbestehen.

5.
Im Falle einer einvernehmlichen Aufhebung dieser AGB endet der Vertrag nur mit Wirkung für die Zukunft; die Parteien schulden einander keine weiteren Leistungen.

Für Leistungen, die bereits vor der Beendigung erbracht wurden, ist das vertraglich vorgesehene anteilige Entgelt zu zahlen. Wurde für eine Geldleistung bereits eine Gegenleistung erbracht, die der Auftragnehmer nicht erfüllt hat, ist die Zahlung zurückzuerstatten.

6.
Die Parteien vereinbaren, dass der Auftragnehmer im Falle einer Beendigung dieser AGB – gleich aus welchem Grund – verpflichtet ist, dem Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen sämtliche Unterlagen, Dokumente, Geräte, Ausstattungen und sonstige im Eigentum des Auftraggebers stehende Mittel einschließlich aller darin in jeglicher Form gespeicherten personenbezogenen Daten zurückzugeben, die er im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser AGB oder der Einzelaufträge erhalten hat.

7.
Diese AGB enden, wenn eine der Parteien ohne Rechtsnachfolge aufgelöst wird.

8.
Ungeachtet der Kündigung dieser AGB bleibt jeder vor der Kündigung geschlossene Einzelauftrag solange wirksam, bis er ordnungsgemäß beendet ist.

9.
Bei Vertragsverletzung durch eine Partei ist die andere Partei berechtigt, diese AGB oder die betreffenden Einzelaufträge mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Als wesentliche Vertragsverletzungen gelten insbesondere:

  • Zahlungsverzug von mehr als 15 Tagen
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • Liquidationsverfahren
  • Einleitung eines Konkursverfahrens mit Rechtskraft
  • Verletzung der Geheimhaltungspflicht
  • Verletzung der Kooperationspflicht
  • schwerwiegende oder wiederholte mangelhafte Leistungserbringung.

Höhere Gewalt

1.
Die Parteien halten fest, dass kein Verzug vorliegt und die Rechtsfolgen des Verzugs nicht anwendbar sind, wenn eine der Parteien aufgrund höherer Gewalt eine ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann.

2.
Die Parteien betrachten insbesondere die folgenden Fälle als höhere Gewalt:

  • alle Ereignisse, die außerhalb des Einfluss- und Kontrollbereichs der Parteien eintreten und auf die die Parteien keinen Einfluss haben können
  • Krieg, Revolution, Rebellion, Sabotage
  • Einfuhr- oder Ausfuhrverbote, Embargos, Boykotte.

Vorschriften zur Datenverarbeitung

1.
Die Parteien stellen sicher, dass die unter ihrer Aufsicht stehenden, zugriffsberechtigten Personen die betreffenden Daten ausschließlich gemäß den von den Parteien festgelegten Verfahren verarbeiten dürfen.

2.
Die Parteien gewährleisten im Rahmen ihrer Tätigkeit, dass die zur Einsichtnahme in personenbezogene Daten berechtigten Personen hinsichtlich der ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten eine angemessene Vertraulichkeitsverpflichtung übernehmen.

3.
Die Parteien verpflichten sich, ein im Zusammenhang mit den Dienstleistungen identifiziertes oder potenziell eintretendes Datenschutzereignis nach dessen Bekanntwerden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwölf (12) Stunden, schriftlich mitzuteilen.

Unverzüglich sind detaillierte Angaben zu machen über:

  • die Art des Datenschutzereignisses, einschließlich der Kategorien und der ungefähren Anzahl der betroffenen Personen sowie der personenbezogenen Daten,
  • die wahrscheinlichen Folgen des Datenschutzvorfalls und
  • die ergriffenen Maßnahmen zu dessen Bewältigung.

4.
Die Parteien sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Datenschutzvorfalls abzumildern und die daraus resultierenden Schäden zu minimieren sowie eine Wiederholung des Vorfalls zu verhindern; ferner haben sie einander die im Rahmen der Vorfallbearbeitung erforderliche Unterstützung und Zusammenarbeit zu gewähren.

Definitionen der Vertraulichkeit

1.
„Vertrauliche Informationen“: Unabhängig davon, ob sie als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder nicht, sämtliche finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, geschäftlichen, personellen, leitungsbezogenen oder sonstigen Informationen – einschließlich Geschäftsgeheimnissen, Aufzeichnungen und Know-how –, die sich auf die offenlegende Partei oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen beziehen und die von der offenlegenden Partei oder einem verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit der geplanten Zusammenarbeit unmittelbar oder mittelbar dem Empfänger oder dessen bevollmächtigten Personen zur Verfügung gestellt wurden oder gelangen, oder die dem Empfänger bzw. dessen bevollmächtigten Personen auf andere Weise bekannt werden.

2.
Im Rahmen dieser Vereinbarung gilt auch die Tatsache, dass vertrauliche Informationen dem Empfänger bekannt geworden sind, sowie die Existenz und der Inhalt dieser Vereinbarung selbst, und jede weitere Information im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung zusätzlicher Vereinbarungen im Rahmen der geplanten Zusammenarbeit als vertrauliche Information. Dies umfasst auch die Tatsache, dass über die geplante Zusammenarbeit Verhandlungen geführt werden, sowie deren Stand. Als vertrauliche Informationen können darüber hinaus auch solche Informationen und Dokumente eingestuft werden, die im Einzelfall nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen entsprechen.

3.
Für die Einstufung von Informationen als vertrauliche Informationen ist es unerheblich, auf welchem Träger und in welcher Form die Information verkörpert ist, ob sie mit dem Hinweis „vertraulich“ oder „geheim“ versehen ist, ob sie von der offenlegenden Partei, dem Empfänger oder von Dritten erstellt wurde, ob sie für die andere Partei einen besonderen wirtschaftlichen Wert hat oder ob die offenlegende Partei sonstige technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit getroffen hat.

Vertraulichkeitsverpflichtungen

1.
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer aufgenommenen und fortgeführten Geschäftsgespräche und Vertragsabschlüsse sowie während der Vertragserfüllung oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung – sei es unmittelbar oder mittelbar, in welcher Form auch immer – bekannt werden, vertraulich zu behandeln.

Die Vertraulichkeitsverpflichtung der Parteien erstreckt sich insbesondere auf Informationen in Bezug auf die Parteien, deren Geschäftstätigkeit, bestehende oder geplante Aktivitäten, Dienstleistungen oder Produkte, auf die von den Parteien dem jeweils anderen erbrachten, zu erbringenden oder geplanten Dienstleistungen oder Produkte, auf diesbezügliche Beschaffung, Entwicklung, Informationssysteme, Verfahren, geistiges Eigentum sowie auf alle Informationen im Zusammenhang mit Buchhaltung, Verbrauchsdaten, Geschäftsplänen, Strategien und Know-how.

2.
Die Parteien verpflichten sich:

  • vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben,
  • vertrauliche Informationen ausschließlich befugten Personen, die an der geplanten Zusammenarbeit beteiligt sind, nach dem „Need-to-know“-Prinzip zugänglich zu machen,
  • mindestens die gleichen Schutzmaßnahmen in Bezug auf vertrauliche Informationen zu ergreifen, wie sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen treffen, in jedem Fall jedoch solche, die vernünftigerweise erforderlich sind, um eine Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern und die Interessen der offenlegenden Partei an der vertraulichen Behandlung zu wahren,
  • vertrauliche Informationen ausschließlich zur Bewertung der geplanten Zusammenarbeit und zur Durchführung damit verbundener Verhandlungen zu verwenden; insbesondere dürfen die Parteien vertrauliche Informationen nicht dazu nutzen, sich gegenüber der anderen Partei, deren verbundenen Unternehmen oder Dritten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder die andere Partei dadurch zu benachteiligen.

3.
Jede Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald sie Kenntnis davon erlangt, dass vertrauliche Informationen unbefugt offengelegt wurden oder Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass eine solche Offenlegung erfolgen könnte.

4.
Sollte es für eine der Parteien erforderlich sein, im Zusammenhang mit der oben beschriebenen geplanten Zusammenarbeit Dritte – z. B. Subunternehmer – einzubeziehen und vertrauliche Informationen weiterzugeben, muss zuvor die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei eingeholt werden. Zudem sind geeignete schriftliche Vereinbarungen mit dem Dritten abzuschließen, die sicherstellen, dass der Dritte die Bestimmungen dieser Vereinbarung einhält.

5.
Alle Rechte an den dem Empfänger überlassenen vertraulichen Informationen verbleiben bei der offenlegenden Partei oder deren verbundenen Unternehmen.

6.
Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung sind nicht übertragbar.

7.
Diese Vereinbarung lässt die weiteren Rechte und Ansprüche der offenlegenden Partei in Bezug auf vertrauliche Informationen unberührt.

Rückgabe und Vernichtung vertraulicher Informationen

1.
Auf schriftliches Verlangen der offenlegenden Partei ist der Empfänger verpflichtet, nach Wahl der offenlegenden Partei sämtliche physischen und/oder elektronischen Reproduktionen und Kopien der vertraulichen Informationen – einschließlich der vom Empfänger erstellten Unterlagen, die vertrauliche Informationen enthalten oder auf diese Bezug nehmen – unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten und die vollständige Rückgabe oder Vernichtung unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

2.
Die Pflicht zur Rückgabe bzw. Vernichtung gilt nicht für folgende Fälle; jedoch unterliegen diese weiterhin einer unbefristeten Vertraulichkeitsverpflichtung:

  • Computersicherheits- oder Archivkopien der vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, die im Rahmen der üblichen Datensicherungsverfahren des Empfängers automatisch erstellt wurden,
  • vertrauliche Informationen, die zur Erfüllung gesetzlicher Archivierungs- und Aufbewahrungspflichten aufbewahrt werden müssen,
  • vertrauliche Informationen, deren Rückgabe oder Vernichtung wirtschaftlich oder technisch unmöglich ist; der Nachweis hierfür obliegt dem Empfänger.

Geltung der Vertraulichkeit

1.
Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und endet mit Abschluss der zukünftigen Zusammenarbeit.

2.
Die in dieser Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf während der Laufzeit offengelegte vertrauliche Informationen bleiben jedoch für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung der geplanten Zusammenarbeit bestehen. Sofern vertrauliche Informationen einem gesetzlichen Schutz unterliegen, verlängert sich die Geheimhaltungsverpflichtung nach Vertragsende entsprechend diesem gesetzlichen Schutz.

Sonstige Bestimmungen

1.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

2.
£Diese AGB unterliegen dem deutschen Recht und der deutschen Gesetzgebung. Für alle sich hieraus ergebenden Streitigkeiten sind die ungarischen Behörden und Gerichte zuständig.

3.
Die Parteien halten fest, dass diese AGB sämtliche Verhandlungen, Korrespondenz und Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand, die vor Abschluss dieser AGB geführt wurden, ersetzen.

Das Zustandekommen, die Änderung und die Beendigung dieser AGB sowie der Einzelaufträge sind ausschließlich in folgenden Formen wirksam:

  • in Papierform unterzeichnete Erklärung oder Vereinbarung,
  • Erklärung oder Vereinbarung, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur auf Basis eines von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikats unterzeichnet ist,
  • Erklärung oder Vereinbarung, die mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen ist, die auf einem qualifizierten Zertifikat basiert.

4.
Diese Vereinbarung verpflichtet die Parteien nicht dazu, eine Zusammenarbeit und/oder sonstige Geschäftsbeziehungen einzugehen oder bestimmte Informationen offenzulegen.

5.
Es bestehen keine weiteren schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen über den Gegenstand dieser AGB. Für Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB gilt das Schriftformerfordernis.